Sozialversicherung Elternzeitmeldungen
Bislang haben Arbeitgeber beim Beginn einer Elternzeit Unterbrechungsmeldungen an die Krankenkassen geschickt.
Diese helfen Krankenkassen zwar, den Beginn einer Elternzeit zu erkennen, allerdings fehlen ihnen regelmäßig Informationen zum Ende der Elternzeit. Denn wenn die Elternzeit endet und die Person ihre Beschäftigung wieder aufnimmt, entsteht beim Arbeitgeber dafür keine gesonderte Meldepflicht. Das führt dazu, dass Krankenkassen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung von der Änderung erfahren, nämlich bei der nächsten Entgeltmeldung.
Das betrifft nicht nur die Elternzeiten von Müttern, sondern auch die von Vätern oder Großeltern oder weiteren Personen (in Härtefällen können Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehe- oder Lebenspartner Elternzeit nehmen).
Eine weitere Gruppe, bei der oft Unklarheit besteht, sind freiwillig gesetzlich versicherte Mitarbeitende, wenn diese ihrer Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig nachkommen.
Daher haben Krankenkassen die Arbeitgeber bislang angeschrieben und um die fehlenden Angaben gebeten, die der Arbeitgeber dann an die Krankenkasse übermitteln muss. Um das Verfahren für beide Seiten zu vereinfachen und zu beschleunigen, wurde nun das neue Meldeverfahren zur Elternzeit eingeführt:
Die Kassen sollen prüfen können,
- inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und
- wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen.
Dafür müssen Arbeitgeber ab Januar 2024 den Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse melden. Die neue Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Für alle Zeiträume der Elternzeit, die vor dem 01.01.2024 beginnen, gibt es eine Übergangsregelung: Für diese Fälle müssen keine Ende-Meldungen abgegeben werden. Es ist auch keine Ende-Meldung nötig, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Bei geringfügig Beschäftigten und bei privat versicherten Mitarbeitenden entfällt die Meldepflicht.
Eltern können bei ihrem Arbeitgeber vorübergehend in Teilzeit arbeiten, während sie in Elternzeit sind. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber eine Ende-Meldung für die Elternzeit abgeben. Dann endet der Zeitraum am Tag, bevor die Beschäftigung aufgenommen wird. Sobald die Teilzeitbeschäftigung endet und die Elternzeit wieder oder erneut greift, wird eine Beginn-Meldung fällig.
Wenn die Teilzeitbeschäftigung lediglich geringfügig entlohnt ist, sind dieses Meldungen nicht abzugeben.
Wenn Beschäftigte während der Elternzeit ihre Krankenkasse wechseln, müssen Arbeitgeber die neue Krankenkasse informieren. Dafür geben sie eine Beginn-Meldung an die neue Kasse ab. Eine Ende-Meldung an die vorherige Kasse ist nicht nötig.
Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, gibt der Arbeitgeber eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes ab.
Die Abgabegründe entsprechen den bestehenden Abgabegründen für An- und Abmeldungen.
Abgabegrund 17: Beginn-Meldung
Hier wird wie bei einer Anmeldung lediglich das Beginndatum der Elternzeit eingetragen.
Das voraussichtliche oder vereinbarte Ende der Elternzeit wird hingegen nicht angegeben. Warum nicht? Ganz einfach: In der Praxis verlängern oder verkürzen Eltern ihre Elternzeit häufig. So sollen unnötige Korrekturmeldungen vermieden werden.
Die Beginn-Meldungen sind immer zur nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzugeben.
Abgabegrund 37: Ende-Meldung
Hier werden Beginn und Ende des Elternzeitraums eingetragen.
Die Ende-Meldung ist fällig, wenn die Elternzeit tatsächlich beendet ist, und zwar mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit
Elternzeit über mehrere Jahre
Dauert die Elternzeit mehrere Jahre, können Krankenkassen weiterhin nach Elternzeiträumen fragen, wenn die grundsätzliche Höchstdauer der Elternzeit überschritten ist. Aktuell liegt die Höchstdauer bei drei Jahren pro Kind.
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