Klare Entscheidungen Das Widerspruchsverfahren
Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben das Recht, Leistungsentscheidungen zu hinterfragen und Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren bietet Ihnen Rechtsschutz, wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer mhplus nicht einverstanden sind. Hier erfahren Sie mehr über das Widerspruchsverfahren.
Anträge auf Sozialleistungen können Sie bei Ihrer mhplus mündlich oder schriftlich stellen. Für viele Leistungen benötigen wir zusätzlich eine ärztliche Verordnung oder eine Bescheinigung, um über Ihren Antrag entscheiden zu können. Das gilt z. B. bei Heil- oder Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen oder beim Krankengeld. Ihre mhplus prüft Ihr Anliegen und teilt Ihnen in einem Bescheid mit, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wird.
Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer mhplus nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie ab Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit (§ 84 Abs. 1 SGG). Ihren Widerspruch reichen Sie schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei Ihrer mhplus ein. Eine einfache E-Mail reicht als Widerspruch nicht aus.
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüfen wir Ihr Anliegen erneut. Wenn es möglich ist, zu einer anderen Entscheidung zu kommen – z. B. weil weitere Informationen vorliegen – erhalten Sie einen sogenannten Abhilfebescheid mit der Zusage der Leistung.
Kommt Ihre mhplus auch nach dieser zweiten Prüfung zum gleichen Ergebnis, wird Ihr Widerspruch an den Widerspruchsausschuss oder die Widerspruchsbeauftragten der mhplus weitergeleitet. Diese prüfen Ihren Fall erneut.
Wenn der Widerspruchsausschuss oder die Widerspruchsbeauftragten Ihren Widerspruch ganz oder teilweise ablehnen, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie binnen eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Widerspruchsverfahren und sozialrechtliche Klageverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenfrei. Es können Kosten anfallen, wenn Sie sich durch einen Anwalt oder Sozialverband vertreten lassen. Derartige Kosten werden von der mhplus nur dann erstattet, wenn das Verfahren zur Ihren Gunsten ausgeht.