Beiträge und Voraussetzungen Freiwillig bei der mhplus versichern
Jeder in Deutschland soll eine gesetzliche Krankenkasse haben. Das ist der Grundgedanke der freiwilligen Krankenversicherung. Wer die Bedingungen der Pflichtversicherung nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern.
Voraussetzungen
Das sind zum Beispiel:
- Alle, bei denen die Pflichtversicherung endet und
- Personen, bei denen die Familienversicherung endet. Zum Beispiel bei Erreichen der Altersgrenze.
- Bestimmte Schwerbehinderte (Beitrittsbeschränkungen durch Altersgrenze sind nach Satzung der mhplus möglich).
Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar vorher mindestens 12 Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate versichert waren.
jetzt eintreten Freiwillige Krankenversicherung
Nach Ende der Pflicht- oder Familienversicherung bleiben längstens drei Monate Zeit, um in die freiwillige Krankenversicherung einzutreten.
Die Leistungen bleiben gleich.
Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch pflegeversichert.
weiterhin versichert Obligatorische Anschlussversicherung
Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausscheidet, ist weiter bei seiner bisherigen Krankenkasse freiwillig versichert.
Diese kommt seit 2013 automatisch zustande, wenn der Versicherte nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt und eine andere Krankenversicherung nachweist.
wie geht´s weiter Das Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung endet mit
- Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
- fristgerechter Kündigung oder
- Umzug ins vertragslose Ausland
Beitragsbemessung
Die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Wird Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt oder sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorhanden, ist der Steuerbescheid Grundlage für die Berechnung der Beiträge.
Der Steuerbescheid ist innerhalb von 3 Jahren nach dem Veranlagungsjahr der Krankenkasse vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Krankenkasse den Höchstbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr festzusetzen.
Neu ist, dass der Beitrag innerhalb von 12 Monaten nach der Festsetzung auf Antrag reduziert werden kann.
Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend für die Jahre 2018 und 2019. Wurde bisher kein Steuerbescheid für diese Jahre eingereicht und daher eine endgültige Festsetzung zum Höchstbeitrag vorgenommen, kann noch eine Überprüfung beantragt und der Steuerbescheid nachgereicht werden. Für diese Überprüfung ist entweder direkt der Steuerbescheid des betreffenden Jahres oder ein formloser Antrag bis zum 15.12.2024 einzureichen. Danach ist eine Korrektur für die Jahre 2018 und 2019 ausgeschlossen.
Beiträge
Ausführliche Informationen über die Beiträge für freiwillig Versicherte finden Sie hier.