Sozialversicherung Minijob während der Elternzeit
Einen Minijob während der Elternzeit auszuüben, ist für Eltern eine gute Gelegenheit, die Haushaltskasse etwas aufzubessern. Oft kommt das Angebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Dabei gibt es zwei Arten von Minijobs, die unterschiedlich zu bewerten sind.
Minijob solange der Hauptjob pausiert
Ein Minijob mit Verdienstgrenze stellt zumindest aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem während der Elternzeit dar. Für einen kurzfristigen Minijob verhält es sich aber etwas anders. Hier kommt die berufsmäßige Beschäftigung ins Spiel, die den kurzfristigen Minijob grundsätzlich ausschließt. Aber auch die Vorgaben der Elterngeldstelle sollten beachtet werden.
Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt eine Person in der Elternzeit einen Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind daher keine Besonderheiten zu beachten. Der Minijob in der Elternzeit ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, bis zu regelmäßig insgesamt 520 Euro im Monat, sind auch möglich.
Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich noch ein Minijob bis zu einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 520 Euro ausgeübt werden. Dies geht jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein Minijob mit Verdienstgrenze bei demselben Arbeitgeber möglich.
Minijob in der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber: Meldungen
Der Arbeitgeber hat für die ruhende Hauptbeschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Abgabegrund "51" bzw. wegen Elternzeit mit Abgabegrund "52" bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht. Diese Person muss nun aufgrund des Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Unabhängig von der Meldung des Minijobs besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit fort. Allerdings können sich in Bezug auf die Mitgliedschaft Nachfragen der Krankenkasse ergeben, wenn die ruhende Hauptbeschäftigung als Minijob fortgeführt wird. Wir zeigen deshalb zwei Varianten, wie die Meldungen erfolgen können.
Variante A: Fortführung der bisherigen Beschäftigung
Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als Minijob mit Verdienstgrenze während der Elternzeit fortführen, müssen Meldungen wegen eines Wechsels der Krankenkasse vornehmen. In diesem Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Variante B: Gesonderte Behandlung der Aushilfsbeschäftigung
Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob völlig selbstständig mit Abgabegrund "10" bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.
Der kurzfristige Minijob
Beschäftigungen während der Elternzeit sind oftmals befristet, weil die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Elternzeit wieder auflebt. Insofern ist grundsätzlich auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.
Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist für die Dauer der ruhend gestellten Hauptbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.
Eine berufsmäßige Beschäftigung mit einem die Verdienstgrenze überschreitendem Arbeitsentgelt schließt die Annahme eines kurzfristigen Minijobs aus. Beschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen. Deshalb darf eine neben der Elternzeit bis zu 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nur dann als kurzfristiger Minijob gemeldet werden, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Verdienstgrenze nicht übersteigt. Anderenfalls ist diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Grundsätzlich darf während einer Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines Minijobs mit Verdienstgrenze wird diese Grenze jedoch naturgemäß nicht überschritten. Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, so dass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss. Der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld aber über 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus), wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.
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