SOZIALVERSICHERUNG Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
Für die Zeit eines Zwischenpraktikums sind Studenten unfallversicherungspflichtig, obwohl in den übrigen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit gegeben ist. Ob trotzdem eine Meldepflicht besteht ist davon abhängig, ob ein Entgelt gezahlt wird.
Grundsätzlich ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktika von vielen Faktoren abhängig. Relativ einfach verhält es sich bei Zwischenpraktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Hier bleibt der Student oder die Studentin während der Beschäftigung im Betrieb sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe des Entgelts oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
Anders verhält es sich jedoch in der Unfallversicherung: Sie kennt dieses Sonderprivileg nicht. Hier ist es irrelevant, ob der oder die Arbeitnehmende als Studierender ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausübt. Es besteht stets ein Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Seit der Integration der Unfallversicherung in das Arbeitgebermeldeverfahren müssen für Beschäftigte Meldungen abgegeben werden. Für die übrige Sozialversicherung sind diese Meldungen irrelevant, sofern ausschließlich die Unfallversicherungspflicht gegeben ist. Studierende sind also vom Arbeitgeber entsprechend zu melden.
Die Meldungen sind aber nicht in allen Fällen abzugeben. Sie fallen nur an, wenn dem Studenten bzw. der Studentin während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt absolviert, entfällt die Meldepflicht.
Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel (PGR) 190 zu verwenden. Der PGR 190 gilt außer für Studierende auch für andere Personenkreise. Der Beitragsgruppenschlüssel ist mit "0000" vorzugeben. Erhält der oder die beschäftigte Studierende während des Zwischenpraktikums ein Arbeitsentgelt, sind alle regulären Meldungen (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung) an die zuständige Einzugsstelle abzugeben. Zwischenpraktikanten, die ein Arbeitsentgelt erhalten, wird daher nicht der Personengruppenschlüssel 105 (Praktikanten) zugeordnet.
Von einem Zwischenpraktikum ist immer dann die Rede, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener Ausbildungsteil während der Studienzeit absolviert werden muss. Übt ein Studierender sein Zwischenpraktikum im Betrieb aus, entsteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die studentische Ausbildung wird hier lediglich von der Hochschule in den Betrieb verlagert. Insoweit wird nicht von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gesprochen.
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