MUTTERSCHUTZGESETZ Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft
Ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Das Mutterschutzgesetz sieht generelle und individuelle Beschäftigungsverbote vor, die für Schwangere oder stillende Mütter gelten. Arbeitgeber müssen hierfür nicht die vollen Kosten übernehmen.
Frauen haben während der Schwangerschaft und Stillzeit einen besonderen gesetzlichen Schutz: Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben deshalb bei Arbeitnehmerinnen, die werdende und stillende Mütter sind, einige Besonderheiten zu beachten. Sie müssen zum Beispiel die individuellen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin beurteilen und generelle oder individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen.
Stellt die Mitarbeiterin Beschwerden fest, so hat der Arzt jeweils zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte oder eine "normale" Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur dann infrage, wenn den auftretenden Beschwerden keine Krankheit sondern die Schwangerschaft zugrunde liegt.
Grundsätzlich ist nach dem Mutterschutzgesetz zwischen sogenannten individuellen und generellen Beschäftigungsverboten zu unterscheiden. Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt beispielsweise für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung und dauert an bis acht Wochen nach der Geburt. Ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot kann auch sofort mit Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft treten.
Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von wissenschaftlichen Analysen und unabhängig von der Person oder deren individueller Situation untersagt ist.
Werdende und stillende Mütter dürfen beispielsweise keine schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten durchführen. Hierzu zählen neben Tätigkeiten, die mit Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe et cetera zu tun haben, auch ständiges Stehen, Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) und Sonn- und Feiertagsarbeit. Hier kann die Arbeitnehmerin jedoch zum Teil auch auf den Schutz verzichten. Ergibt sich bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes, dass die zu erbringende Arbeitsleistung bei Vorliegen einer Schwangerschaft insgesamt oder teilweise von einem Beschäftigungsverbot betroffen ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.
Ausfallzeiten während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zählen als Beschäftigungszeiten und dürfen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt für diese Zeit komplett erhalten.
Die Coronapandemie kann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft begründen. Die Empfehlungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern leicht unterschiedlich gestaltet. Entsprechende Hinweise können in der Regel auf den Seiten der Sozialministerien der Länder abgerufen werden.
Bei Tätigkeiten mit direktem Publikumsverkehr (Einzelhandel, Tankstellen) oder bei Tätigkeiten, die außer Haus ausgeübt werden (Lieferdienste, Personentransport), kann man derzeit davon ausgehen, dass ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist.
Neben den generellen Beschäftigungsverboten gibt es weitere individuelle Beschäftigungsverbote. Diese werden im Einzelfall aufgrund der besonderen Lebenssituation durch einen Arzt oder eine Ärztin ausgesprochen. Sind das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet, darf auch hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Allein der Arzt ermisst, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Daher kann auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Gesundheitsgefährdung muss jedoch mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen.
Das Beschäftigungsverbot sollte vom Arzt unbedingt schriftlich erteilt werden und die individuellen Einschränkungen darlegen, damit sie nach Vorlage beim Arbeitgeber beachtet werden können.
Darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er der Arbeitnehmerin eine anderweitige Beschäftigung zuweisen, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmerin dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder zur Freistellung kommt, weil keine anderweitige Beschäftigung möglich ist.
Muss der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbotes auf die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmerin verzichten, so werden die finanziellen Belastungen durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gemindert. Es kann grundsätzlich für alle durch Beschäftigungsverbote entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialversicherungsbeiträge) eine Erstattung bei der Krankenkasse der betreffenden Arbeitnehmerin beantragt werden – ebenso wie für den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Endet die Beschäftigung während eines Beschäftigungsverbots, muss das Beschäftigungsverbot durch den Arzt neu beurteilt werden, weil die individuellen Besonderheiten der bisherigen Beschäftigung für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht mehr maßgebend sind.
Kann die Schwangere oder Stillende nach Einschätzung des Arztes ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, besteht weiterhin ein Beschäftigungsverbot. Dieses muss erneut mit Angabe der aktuell vorliegenden Einschränkungen attestiert und bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit berücksichtigt werden.
Kann nach ärztlicher Einschätzung auch keine leichte Arbeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich mehr ausgeübt werden, endet auch das Beschäftigungsverbot mit dem Ende der Beschäftigung. Ab diesem Tag liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Sie muss vom Arzt attestiert werden. Da für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, sollte die Schwangere oder Stillende Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen.
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