Was ist zu beachten? Erkrankung vor Beschäftigungsbeginn
Ein neuer Arbeitnehmer soll ab nächsten Monat im Unternehmen anfangen - aber er erkrankt noch vor der Arbeitsaufnahme. Für Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beginnt und zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung erfolgen muss.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt. Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber auch in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt - meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn - Entgeltfortzahlung gewährt.
Dazu ein Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab 01.04.2022. Die vereinbarten Arbeitstage sind montags bis freitags. Da sie am 30.03. arbeitsunfähig erkrankt, nimmt sie ihre Arbeit tatsächlich erst am 06.04.2022 auf. Für April 2022 wird ihr aber vom Arbeitgeber trotzdem das volle Gehalt ausgezahlt.
Da die Entgeltzahlung also ab dem 01.04.2022 erfolgt, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt zum 01.04.2022.
Ein anderes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab dem 01.03.2022 ab. Am 25.02. bricht er sich den Arm und meldet sich bis zum 03.04.2022 arbeitsunfähig. Erst am 04.04.2022 kann er seine Arbeit aufnehmen.
Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer erst ab 29.03.2022 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit diesem Tag beginnt die Versicherungspflicht, und der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet. Würde das Unternehmen jedoch bereits vorher Entgeltfortzahlung leisten, würde die Anmeldung wie im vorherigen Beispiel bereits zum ersten Tag der Entgeltzahlung erfolgen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit, die die geplante Arbeitsaufnahme verhindert, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags besteht, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Entsprechend erfolgt die Entgeltzahlung erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme. Dann ist auch die Anmeldung erst zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Sofern der Arbeitgeber dennoch Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung auch in diesem Fall zu dem Tag, an dem die Entgeltzahlung beginnt.
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