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AU bei Kassenwechsel Neue Regelung ab April 2024

Bisher erhielt nur die alte Kasse alle Informationen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU), wenn Beschäftigte während der AU die Krankenkasse wechseln und nicht erneut zum Arzt gehen. Die neue Kasse wusste so oft nichts von der laufenden Krankschreibung.

Nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz müssen die AU-Daten auch an eine andere Kasse weitergeleitet werden. Und zwar immer dann,

  • wenn die Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten länger dauert als die Versicherung in der alten Kasse.
  • wenn die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit nach dem Wechsel noch an die alte Kasse meldet.

Daraus ergeben sich seit 01.04.2024 einige Änderungen im Datenaustausch, die sowohl die Krankenkassen als auch die Arbeitgeber betreffen.

Deshalb wurde der Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeit (DTA eAU) zum 01.04.2024 ergänzt:

Ab dann müssen die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach Abschluss des Krankenkassenwechsels aktiv von der bisherigen Krankenkasse (Vorkrankenkasse) an die neue Krankenkasse (Folgekrankenkasse) weitergeleitet werden.

Beispiel:

Die bisherige Kasse einer Mitarbeiterin erhält eine eAU von der Arztpraxis. Die Mitarbeiterin hat aber ihre Krankenkasse gewechselt. Die Dauer der eAU geht über das Versicherungsende hinaus. Die alte Kasse leitet daher die eAU nach Abschluss des Kassenwechsels an die Folgekasse weiter.

Bei Arbeitgeberanfragen wird es ab 01.04.2024 so ablaufen: Fragt ein Arbeitgeber bei der neuen Kasse nach AU-Daten, und es liegen der neuen Kasse noch keine vor, leitet sie die Arbeitgeberanfrage an die Vorkasse weiter.

Es kann dann also sein, dass ein Arbeitgeber zu seiner eAU-Datenabfrage eine Rückmeldung von unterschiedlichen Kassen bekommt - auch wenn die Daten nur bei einer Kasse angefragt wurden.

Beispiel:

Der Arbeitgeber fragt AU-Daten bei der neuen Krankenkasse an. Solange der Krankenkassenwechsel nicht abgeschlossen ist und die neue Kasse noch keine AU-Daten hat, leitet sie Arbeitgeberanfragen dazu an die alte Kasse weiter. Gleichzeitig meldet die neue Kasse dem Arbeitgeber den Grund 4 zurück (AU-Daten liegen nicht vor). Wenn innerhalb der nächsten 14 Tage AU-Daten bei der neuen Kasse ankommen, meldet sie diese an den Arbeitgeber nach.

Auch die alte Kasse prüft die Arbeitgeberanfrage, die sie von der neuen Kasse erhalten hat. Liegen ihr AU-Daten vor, teilt sie diese mit. Wenn nicht, meldet sie dies ebenfalls mit Grund 4 zurück. Gehen innerhalb von 14 Tagen doch noch AU-Daten bei der alten Kasse ein, leitet sie diese an den Arbeitgeber weiter.

Wichtig:

Bis 31.03.2024 werden keine Arbeitgeberanfragen weitergeleitet. Dieser Teil des Verfahrens greift erst ab April 2024.

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