Allgemeines Neuregelung Weiterbildungsförderungsgesetzes
Das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ ist bereits im vergangenen Jahr in Kraft getreten.
Seit dem 1. April gelten wichtige Teile des Gesetzes, beispielsweise die Förderung von Berufsorientierungspraktika, die Einführung eines Mobilitätszuschusses und eines Qualifizierungsgeldes sowie die Neuregelung der sog. Einstiegsqualifizierung und die Reform der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte. Zum 1. August 2024 treten neue Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung in Kraft.
Zum 1. August 2024 wird ein Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung für junge Menschen eingeführt, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben. Voraussetzung ist, dass sie sich erfolglos beworben und eine Berufsberatung in Anspruch genommen haben, von der Bundesagentur für Arbeit nicht vermittelt werden konnten und in einer Region wohnen, die zu wenige Ausbildungsplätze bietet.
Seit April 2024 gilt bereits die sogenannte Ausbildungsgarantie, welche jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer betrieblichen Ausbildung ermöglichen soll. Sie umfasst verschiedene unterstützende und beratende Angebote.
Unter anderem werden Berufsorientierungspraktika werden von den Arbeitsagenturen und Jobcentern gefördert und unter bestimmten Voraussetzungen Fahrt- oder Unterkunftskosten übernommen. Zudem wird eine intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl angeboten.
Ein Mobilitätszuschuss soll Auszubildende und junge Menschen unterstützen, welche aufgrund einer Ausbildung außerhalb der Heimatregion umziehen wollen oder müssen. So wird im ersten Ausbildungsjahr ein Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten gewährt.
Mit einem Qualifizierungsgeld will die Bundesagentur für Arbeit Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind unterstützen. Die Beschäftigten sollen damit durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Unternehmen gehalten und Fachkräfte gesichert werden. Das Qualifizierungsgeld ist von der Höhe her an das Kurzarbeitergeld angelehnt und wird als Lohnersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts ausgezahlt.
Ebenso ist die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht worden. Sie steht nun allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen, auch wenn das Unternehmen nicht vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich nicht um einen Engpassberuf handelt.
Das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ ist hier online im Bundesgesetzblatt nachzulesen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/191/VO.html
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