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Porträt eines selbstbewussten Arztes, der in der Notaufnahme im Krankenhaus steht. Ein ansprechender Arzt, der sich in einer modernen Privatklinik befindet, in Pediküren, die Zwischenablage halten.
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Sozialversicherung Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24.10.2023 (B 12 R 9/21 R, USK 2023-29) entschieden, dass ein Zahnarzt, der als sog. Poolarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst in die durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung vorgehaltenen Abläufe eingegliedert ist und sich bei seinem Bereitschaftsdienst in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgegebene Organisation einfügt, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und nicht als Selbstständiger tätig ist.

Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung fortgesetzt und dabei – wie bei den Urteilen zu den Honorarärzten aus dem Jahre 2019 – dem Kriterium der Eingliederung in die vorgegebene Organisation entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen.

Der erkennende Senat hat aber auch deutlich gemacht, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen des vertrags(zahn)ärztlichen Notdienstes gleichermaßen geltende Feststellung getroffen ist.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur statusrechtlichen Beurteilung von Ärzten im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst werden im Rahmen von Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie von den Rentenversicherungsträgern bei Betriebsprüfungen an- und umgesetzt.

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