Sozialversicherung Krank im Urlaub
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch was tun, wenn sie mitten im Urlaub erkranken?
Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten schließen sich gegenseitig aus. Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken, sagt § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Seit 2023 gilt für Arbeitgeber das eAU-Abrufverfahren: Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, sondern nur über die Krankschreibung informieren. Arztpraxen übermitteln die AU-Daten an die Krankenkassen, welche vom Arbeitgeber dort abgerufen werden müssen.
Bei Erkrankung während Auslandsreisen gilt das eAU-Verfahren nicht. Hier gilt weiterhin die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.
Wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen, müssen Beschäftigte zwingend ein ärztliches Attest bei einer Ärztin oder einem Arzt am Urlaubsort einholen. Liegt dies vor, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber.
Außerdem müssen sie ihren Arbeitgeber und ihre Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit an sich, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort informieren.
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