Sozialversicherung Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sofern ihr Kind krank ist und betreut werden muss.
Zusätzlich besteht für gesetzlich versicherte Elternteile ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ihnen ihr Einkommen aufgrund der Betreuung des kranken Kindes ausfällt und sie die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Jeder Elternteil hat bisher regulär je Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage je Kind. Insgesamt ist der Anspruch je Elternteil auf längstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr begrenzt (Alleinerziehende: 50 Arbeitstage).
Im Jahr 2022 und 2023 war aufgrund der Corona-Pandemie der Anspruch verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Mit Wirkung zum 01.01.2024 werden Änderungen zum Kinderkrankengeld eingeführt. So wird die pandemiebedingte starke Ausweitung der Anspruchsdauer aufgehoben und grundsätzlich wieder der reguläre Anspruchszeitraum für Kinderkrankengeld herangezogen. Jedoch ist zugleich vorgesehen, die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Kalenderjahre 2024 und 2025 zu erhöhen. Danach sollen Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Damit steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage in den beiden Jahren von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage.
Weiterhin sieht das vom Bundesrat gebilligte Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, dass für arbeitslosengeldbeziehende Eltern in den Kalenderjahren 2024 und 2025 die Tage mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes ebenfalls im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld angehoben werden.
Daneben soll auch ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen; in diesen Fällen ist damit nur die Dauer der notwendigen Mitaufnahme zu bescheinigen.
Der Anspruch auf das neue Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme soll für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung bestehen. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht. Damit erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung (nach § 45 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 45 Abs. 2 und 2a SGB V).
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme (§ 45 Abs. 1a SGB V – neu) kann, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, parallel zum Anspruch auf Kinderkrankengeld für ein schwersterkranktes Kind (§ 45 Abs. 4 SGB V) oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung (§ 44b SGB V) bestehen. Gesetzlich soll hierzu klargestellt werden, dass nur ein Anspruch realisiert werden kann. Eltern haben hier ein Wahlrecht.
Nachdem der Bundesrat am 24.11.2023 seine Zustimmung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz erteilt hat, werden die geplanten gesetzlichen Änderungen nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten. Damit wird die bisherige Praxis der Krankenkassen zur Erstattung von Verdienstausfällen bei stationärer Mitaufnahme, deren Anspruch regelhaft aus § 11 Abs. 3 SGB V abgeleitet wurde, aber in Fachkreisen mitunter auch umstritten war mit Ende 2023 auslaufen. Der Gesetzgeber sorgt damit für Rechtssicherheit und eine einheitliche Praxis.
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