Im Alter gut versorgt Pflegeversicherung
In Deutschland muss jeder Bürger neben der Kranken - auch eine Pflegeversicherung abschließen. Diese Pflicht zur Versicherung gibt es für gesetzlich und privat Versicherte. Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen umfassend zu versorgen. Sie entlastet außerdem pflegende Angehörige. Als Mitglied der mhplus sind Sie automatisch pflegeversichert.
Praktischer Online-Ratgeber
Das Theme Pflege ist kompliziert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Pflegeleistungs-Helfer entwickelt. Dieser unterstützt Sie als digitaler Ratgeber rund um das Thema Pflege.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung übernehmen je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Beitrag ändert sich zum 1. Juli 2023:
Mitglieder ohne Kinder | 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) |
Die Grenze zur Beitragsbemessung ist gleich zur gesetzlichen Krankenversicherung. Weitere Informationen rund um das Thema Pflegeversicherung finden Sie online beim Bundesministerium für Gesundheit.
Wichtig zu wissen Zusätzlicher Beitrag für Kinderlose
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen zusätzlich einen Beitrag von 0,35 %. Ausgenommen sind
- Kinder und Jugendliche bis zu deren 23. Geburtstag
- sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Wehr- und
- Zivildienstleistende.
Ihr Beitrag liegt damit im Gesamten bei 3,40 %.
Weitere Informationen zur Finanzierung der Pflegeversicherung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Rund um die Finanzierung der Pflegeversicherung
Gut zu wissen Das wichtigste im Überblick
Eigenanteil stationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten von der Pflegekasse einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen von
- 5 % bei 12 Monaten
- 25 % bei mehr als 12 Monaten
- 45 % bei mehr als 24 Monaten
- 70 % bei mehr als 36 Monaten
vollstationärer Pflege.
Übergangspflege
Beschlossen wurde ein neuer Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass diese im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung desselben Krankenhauses erfolgt und Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen (SGB XI) nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden können.
Anhebung Leistungsbetrag Sachleistung
Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen durch einen Pflegedienst werden die Leistungsbeträge wie folgt erhöht:
- Pflegegrad 2 von 689,00 € auf 724,00 €
- Pflegegrad 3 von 1.298,00 € auf 1.363,00 €
- Pflegegrad 4 von 1.612,00 € auf 1.693,00 €
- Pflegegrad 5 von 1.995,00 € auf 2.095,00 €
Anhebung Leistungsbetrag Kurzzeitpflege
Die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege werden von 1.612.00 € auf 1.774,00 € erhöht. Bei Aufstockung durch die nicht in Anspruch genommenen Mittel der Verhinderungspflege erfolgt eine Erhöhung von 3.224,00 € auf 3.386,00 €.
Freiwillige Mitglieder können sich von der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen und eine private Pflegeversicherung wählen.
Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist wie auch die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung geregelt.
- Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiter versichern.
- Für die Ehepartner und Kinder der Versicherten gibt es eine Familienversicherung wie in der in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Ihre Leistungen entsprechen denen der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung.
Um Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, muss schon eine längere Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bestehen.
Sie beträgt zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Antrag. Es gilt für die eigene Versicherung als auch die Familienversicherung.
Bei Kindern liegt sie vor, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt. Ununterbrochene Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung werden angerechnet.