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Ein Mann und eine Frau liegen auf dem Bett. Vor ihnen ist ein Laptop. Sie halten Unterlagen in Händen. Sie machen ihre Steuererklärung.

Positive Auswirkungen auf Ihre Finanzen Bürgerentlastungsgesetz

Sie können Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner sowie mitversicherte Kinder.

Was bedeutet das für Sie?

Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema "Bürgerentlastungsgesetz" zusammen gestellt. Bei Fragen, wie sich das aktuelle Steuerrecht auf Ihre persönliche Situation auswirkt, kann Ihnen ein Steuerberater oder Ihr Finanzamt weiterhelfen.

In einem Kalender ist der Termin zur Abgabe der Steuer angegeben. Daneben liegt ein Kugelschreiber.

Welche Aufwendungen sind steuerlich absetzbar?

steuerlich absetzbar sind:

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung (also ohne Krankengeldanspruch)
    Bei einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kürzt das Finanzamt die Beiträge pauschal um 4 Prozent. Steuerlich dürfen nur die Aufwendungen für die Absicherung ohne Krankengeldanspruch berücksichtigt werden.
  • Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

nicht abzugsfähig sind:

  • Beiträge für eine private Krankenzusatzversicherung
  • Beiträge für eine private Pflegezusatzversicherung
  • Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung

Übermittlung der Beiträge an das Finanzamt

Die beitragszahlenden Stellen (zum Beispiel Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenkasse) melden für Sie die gezahlten Beiträge an das Finanzamt.

  • Bei Arbeitnehmern geschieht dies über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Das gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt.
  • Für Rentner übernehmen die Rentenversicherungsträger die Datenübermittlung, für Künstler die Künstlersozialkasse.
  • Für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, meldet die mhplus einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung die Beiträge.

Steuer-Identifikationsnummer

Für die Übermittlung der Daten an das Finanzamt wird Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt. Ihre Steuer-ID finden Sie in einer Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder im letzten Einkommensteuerbescheid unter „Identifikationsnummer“.

Selbst zahlende Mitglieder

Bis zum Steuerjahr 2018 hat Ihre mhplus für selbst zahlende Kunden die Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen nur dann an die Finanzbehörde gemeldet, wenn uns dazu von den Kunden eine Einwilligung vorlag. Ab dem Steuerjahr 2019 ist Ihre mhplus - wie alle Krankenkassen verpflichtet - für alle selbst zahlenden Kunden Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln – auch ohne die Einwilligung des Kunden.

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2019 eine Einwilligung in die Datenübermittlung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erforderlich. Die Weiterleitung an die Finanzbehörden erfolgt somit auch ohne Ihre gesonderte Zustimmung.

Sie erhalten von Ihrer mhplus im Anschluss an die maschinelle Datenübermittlung einen Nachweis über die gemeldeten Beträge. Damit ist für Sie also auch transparent, welche Daten dem Finanzamt von Ihrer mhplus vorliegen.

Steuerlich anrechenbar sind Ihre Beiträge grundsätzlich nur, wenn sie elektronisch von uns an die Finanzbehörde übermittelt werden. In Ausnahmefällen (wenn Ihre Beiträge zum Beispiel aus technischen Gründen nicht elektronisch übermittelt werden konnten) können Sie auch unsere Papierbescheinigung beim Finanzamt einreichen.

In Ihrer Steuererklärung erkennt das Finanzamt ausschließlich nur maschinell übermittelte Daten an. Daher ist unsere Datenübermittlung die Voraussetzung dafür, dass Sie alle Beträge in der Steuererklärung geltend machen können.

Welche Daten werden an die Finanzbehörde gemeldet?

Ihre mhplus meldet an das Finanzamt:

  • Beiträge für die Krankenversicherung (mit und ohne Krankengeldanspruch), die Sie geleistet oder erhalten haben.
  • Beiträge für die Pflegeversicherung, die Sie geleistet oder erhalten haben.

Übermittlung von Bonuszahlungen und Prämienerstattungen

Die mhplus muss alle relevanten Bonuszahlungen und Prämienerstattungen an das Finanzamt melden. Sie werden entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums von den Beitragszahlungen abgezogen.

Falls Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner oder Ihre Kinder bei Ihnen mitversichert sind, meldet Ihre mhplus ausgezahlte Boni beim Hauptversicherten – also bei Ihnen – an das Finanzamt.

Falls Ihre familienversicherten Angehörigen steuerlich nicht mit Ihnen gemeinsam veranlagt werden, informieren Sie Ihr Finanzamt bitte darüber.

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