- Wichtige Feinheiten sind zu beachten
- Sachleistungen
- Geldleistungen
- Hinweise bei Arbeitsunfähigkeit
- Hinweise für Rentner bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
- Hinweise für Rentner bei Umzug in einen Abkommensstaat
- Information Ihrer mhplus über Änderungen
- Grenzgänger die im EU-, EWR-Ausland oder in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen
- Hinweise bei Arbeitslosigkeit
- Hinweise bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft/Schwangerschaft
- Besonderheiten für die Schweiz
- Information über Änderungen
- Welcher Staat gilt als was?
Arbeiten hier, wohnen da Grenzgänger
Grenzgänger ist, wer in Deutschland beispielsweise arbeitet und krankenversichert ist und im EU-Ausland wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an den Wohnort zurückkehrt.
Wichtige Feinheiten sind zu beachten
Ihre mhplus stellt daraufhin der von Ihnen gewählten ausländischen Krankenversicherung eine sogenannte Anspruchsbescheinigung aus. Mittels dieser können Sie dann Leistungen im gewählten Ausland in Anspruch nehmen. Diese Leistungen unterscheiden sich in Sach- und Geldleistungen.
Sachleistungen
Im gewählten Ausland werden Sie und Ihre berechtigten Familienangehörigen den dortigen Versicherten gleichgestellt. Das bedeutet, dass Sie alle vorgesehenen Sachleistungen in Anspruch nehmen können. Den Kreis der berechtigten Familienangehörigen und der Leistungsumfang richten sich nach dem Recht des Landes.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erhalten Sie von Ihrer mhplus eine Krankenversichertenkarte. Auch Ihre mitversicherten Familienangehörigen haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland einen vollen Leistungsanspruch und erhalten ebenfalls eine Krankenversichertenkarte.
Geldleistungen
Ihr Anspruch auf Geldleistungen richtet sich nach deutschem Recht. Hierbei sind vor allem die Entgeltfortzahlung und das Krankengeld zu nennen. Grundsätzlich wird das Krankengeld nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers geleistet.
Zudem besteht bei Arbeitnehmerinnen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft der Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld.
Weiterhin kann ein Anspruch auf Pflegegeld bestehen. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Hinweise bei Arbeitsunfähigkeit
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld besteht auch, wenn Sie im Ausland wohnen und eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Melden Sie Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich Ihre Arbeitsunfähigkeit (Eintritt und voraussichtliche Dauer).
- Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine Krankmeldung auszustellen. Sollte dieser keine ausstellen, kontaktieren Sie die Krankenversicherung Ihres Wohnortes.
- Die AU-Bescheinigung senden Sie bitte innerhalb einer Woche an Ihre mhplus. Nutzen Sie dazu auch gerne unser Kontakt-Formular.
- Lassen Sie Ihrem Arbeitgeber die AU-Bescheinigung ebenfalls fristgerecht zukommen.
Hinweise für Rentner bei Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
Ihre Versicherung bei der mhplus bleibt bei einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat dann bestehen, wenn Sie ausschließlich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten und an Ihrem neuen Wohnort keine Beschäftigung ausüben.
Bitte beachten Sie, dass sich die Versicherungsverhältnisse Ihrer Familienangehörigen ändern können, wenn diese mit Ihnen umziehen. Den Kreis der berechtigten Familienangehörigen bestimmt jedes Land selbst. Bei Fragen berät Sie Ihre mhplus gerne.
Soweit Ihre und ggf. die Versicherung Ihrer Familienangehörigen bei Ihrer mhplus fortgesetzt werden kann, erhalten Sie von der ausländischen Krankenversicherung alle dort angebotenen gesetzlichen Leistungen. Dazu zählen bspw. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausaufenthalte oder die Versorgung mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmittel.
Die Kosten dieser Leistungen stellt die ausländische Krankenversicherung der mhplus in Rechnung. Bitte beachten Sie, dass für Sie im Ausland, ebenso wie in Deutschland, Eigenanteile und Selbstbehalte entstehen können.
Hinweise für Rentner bei Umzug in einen Abkommensstaat
Abkommensstaaten sind Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei. Bei einem Umzug in eines dieser Länder bleibt für Sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehen. Voraussetzung ist, dass Sie ausschließlich eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung (DRV) beziehen. Sie werden im gewählten Ausland nicht zusätzlich krankenversichert und zahlen weiterhin die Beiträge an Ihre mhplus.
Bitte beachten Sie, dass sich, falls Ihre mitversicherten Familienangehörigen mit umziehen, für diese Änderungen in den Versicherungsverhältnissen ergeben können. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre mhplus.
Information Ihrer mhplus über Änderungen
Bitte informieren Sie Ihre mhplus unverzüglich, wenn Sie Ihren deutschen Arbeitgeber wechseln oder Sie kein Grenzgänger mehr sind (zum Beispiel durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses). Auch müssen Sie Ihre mhplus bzw. die ausländische Krankenversicherung über sämtliche Änderungen in Bezug auf Ihre Familienangehörigen unterrichten (zum Beispiel eigener Anspruch eines Kindes wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit).
Bei Fragen können Sie sich gerne unter 07141 9790-9780 an uns wenden oder direkt auf der Homepage der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) nachschauen.
Grenzgänger die im EU-, EWR-Ausland oder in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen
Grenzgänger ist, wer im EU-, EWR-Ausland oder in der Schweiz bspw. arbeitet und krankenversichert ist und in Deutschland wohnt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an den Wohnort zurückkehrt. Sie sind dann im Ausland versichert und werden von Ihrer mhplus betreut. Bitte kontaktieren Sie Ihre ausländische Krankenversicherung und teilen ihr die mhplus als in Deutschland betreuende Krankenkasse mit. Diese übersendet uns dann einen sogenannten Anspruchsnachweis. Damit ist es Ihnen möglich ist, Leistungen in Deutschland in Anspruch zu nehmen.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland erhalten Sie von Ihrer ausländischen Krankenversicherung eine Krankenversichertenkarte. Ihnen stehen dann alle Leistungen des jeweiligen Landes zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese von den Leistungen in Deutschland abweichen können. Ebenso erhalten Sie von Ihrer mhplus als betreuende Krankenkasse in Deutschland eine Krankenversichertenkarte.
Falls Sie Ihre Familienangehörigen ebenfalls über die ausländische Krankenversicherung familienversichern möchten, teilen Sie dies Ihrer mhplus bitte mit. Ihre Familienangehörigen haben dann dieselben Leistungsansprüche wie Sie. Wenn Ihr Ehe-, Lebenspartner in Deutschland berufstätig ist, müssen Ihre Familienangehörigen bei diesem mitversichert werden. Bei einem Aufenthalt im gewählten Ausland haben diese dann nur Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Hierfür ist die von Ihrer mhplus ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorzulegen.
Hinweise bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz im Ausland verlieren informieren Sie bitte die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Wenn Sie Sie dann Arbeitslosengeld erhalten, sind Sie in Deutschland zu versichern. Bitte informieren Sie uns deshalb unverzüglich darüber.
Hinweise bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft/Schwangerschaft
Die Voraussetzungen dafür richten sich nach dem jeweiligen Land. Bitte informieren Sie sich.
Bei Arbeitsunfähigkeit ist folgendes zu beachten:
- Melden Sie Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich Ihre Arbeitsunfähigkeit (Eintritt und voraussichtliche Dauer)
- Bitten Sie den behandelnden Arzt, Ihnen eine AU-Bescheinigung auszustellen.
- Diese senden Sie innerhalb von drei Tagen an Ihre ausländische Krankenversicherung
- Lassen Sie Ihrem Arbeitgeber diese ebenfalls fristgerecht zukommen.
Besonderheiten für die Schweiz
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, besteht für Sie die Möglichkeit aus drei Varianten zu wählen; bitte informieren Sie sich entsprechend:
- Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
- Gesetzliche Pflichtversicherung in der Schweiz
- Private Krankenversicherung in Deutschland
Grenzgänger sind in der Schweiz ebenso wie alle anderen Angestellten versicherungspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht können Sie sich von der zuständigen Behörde in der Schweiz befreien lassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Sie sich für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland entscheiden. Um die Befreiung zu beantragen, weisen Sie dem für Ihren Arbeitsort zuständigen Kanton nach, dass Sie eine Versicherung in Deutschland abgeschlossen haben. Dies kann bspw. durch die europäische Krankenversicherungskarte (eGK) belegt werden, welche Sie dann von Ihrer mhplus erhalten.
Information über Änderungen
Bitte informieren Sie Ihre ausländische Krankenversicherung unverzüglich über eventuelle Änderungen (zum Beispiel Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses). Diese kontaktiert dann die mhplus über das Ende des Versicherungsverhältnisses. Bitte nehmen Sie ebenfalls Kontakt mit der mhplus auf. Gerne beraten wir Sie dann über ein Versicherungsverhältnis bei Ihrer mhplus.
Bitte lassen Sie im Falle der Beendigung Ihres Versicherungsverhältnisses sowohl der ausländischen Krankenversicherung als auch der mhplus die ausgestellten Krankenversichertenkarten zukommen. Diese verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne unter 07141 9790-9780 an uns wenden oder direkt auf der Homepage der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) nachschauen.
EU- oder EWR-Staat Welcher Staat gilt als was?
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Vertragsstaaten des EWR sind zum einen die 27 EU-Mitgliedstaaten
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, ist aber durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU verbunden. In vielen Bereichen sind Schweizer Staatsangehörige daher EU-Bürgern gleichgestellt.