Sozialversicherung Midijobs: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend
Die Beitragsbelastung bei Midijobs ist geringer als bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Entgeltgrenze von 2.000 Euro, weshalb sie für viele Arbeitnehmende interessant sind. Es kommt also auf die Höhe des Verdienstes an und wie er berechnet wird.
Der Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmende umgangssprachlich als Midijobber bezeichnet werden, betrifft Beschäftigungen mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,01 Euro) bis 2.000 Euro im Monat. Midijobber sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende und haben grundsätzlich volle Ansprüche in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Vorteil für diese Arbeitnehmenden besteht darin, dass die Arbeitnehmeranteile nicht prozentual, sondern über eine besondere Formel berechnet werden und damit günstiger ausfallen. Wir erklären Ihnen, wann Arbeitnehmende zum Übergangsbereich gehören und wie sich höhere Zahlungen in der laufenden Beschäftigung auswirken.
Die Prüfung, ob eine Beschäftigung ein Midijob ist, erfolgt über die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Hier gelten dieselben Regelungen wie beim Minijob. Der Arbeitgeber muss jeweils bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder dauerhaften Änderung in den Verhältnissen eine vorausschauende Betrachtung für einen Prognosezeitraum anstellen. Dabei ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu berücksichtigen, auf das der Arbeitnehmende einen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache.
Die Prognose für die vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts stellt der Arbeitgeber für einen Zeitraum von 12 Monaten an. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Prognosezeitraum entsprechend anzupassen. Sofern es sich aus abrechnungstechnischen Gründen anbietet, bestehen seitens der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn Arbeitgeber stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung anstellen. Demnach kann eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
Für seine anzustellende Prognose zwecks Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber alle Einnahmen des Prognosezeitraums zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Dies erfordert keine genaue Vorhersage, die alle Eventualitäten berücksichtigt, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt (gegebenenfalls nach der bisherigen Übung) mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.
Bei Beschäftigungen, in denen die Arbeitsentgelte von Monat zu Monat unvorhersehbar schwanken und in den Fällen, in denen bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung aufgrund saisonaler Bedingungen vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Arbeitgeber gehen dabei
- bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmenden von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt aus oder
- bei neu eingestellten Arbeitnehmenden von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmenden aus.
Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit - zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung - mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Hierzu gehören klassischerweise das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld. Nicht dazu zählen zum Beispiel Zuwendungen aufgrund eines Jubiläums, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.
Beispiel zur Bestimmung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts
Beispiel: Unbefristet, Einstellung am 01.05.
Monatliches Arbeitsentgelt von Mai bis September | 2.100 Euro x 5 Monate | = 10.500 Euro |
Monatliches Arbeitsentgelt von Oktober bis April | 1.500 Euro x 7 Monate | = 10.500 Euro |
Urlaubsgeld (Juli) | 600 Euro | = 600 Euro |
Weihnachtsgeld (Dezember) | 800 Euro | = 800 Euro |
Gesamtarbeitsentgelt im Prognosezeitraum (12 Monate) | = 22.400 Euro |
Ergebnis:
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.866,67 Euro (22.400 Euro : 12). Es handelt sich um einen Midijob, weil das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs von 2.000 Euro nicht überschreitet.
Wie ist mit Beschäftigungen umzugehen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt gelegentlich (und nicht dauerhaft) in einzelnen Monaten die Obergrenze des Übergangsbereichs überschreitet? Diese Fälle haben keinen Einfluss auf den Midijob an sich, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt weiterhin innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Es handelt sich entweder um Beschäftigungen, in denen - wie im Beispiel - Überschreitungen in einzelnen Monaten bereits zum Zeitpunkt der vorausschauenden Prognose bekannt waren. Oder es erfolgt, beispielsweise wegen eines guten Geschäftsjahres, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, was aber vertraglich nicht vereinbart war.
Diese Sachverhalte haben lediglich beitragsrechtliche Konsequenzen. In den Monaten mit Arbeitsentgelten oberhalb von 2.000 Euro (im Beispiel sind das die Monate Mai bis September sowie wegen des Weihnachtsgeldes auch der Dezember) werden Beitragsanteile des Arbeitnehmenden nicht nach den besonderen Regelungen im Übergangsbereich berechnet, sondern wie allgemein üblich prozentual vom Arbeitsentgelt.
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