Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de
Ein kranken Kind liegt im Bett. Es hat hohes Fieber. Die Mutter hält ein digitales Fiebertermometer. Das ist im Closeup zu sehen.
Zurück

Sozialversicherung Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung

Wird ein Kind krank und kann ein Elternteil deshalb nicht zur Arbeit kommen, müssen Arbeitgeber vorrangig die Anwendung von § 616 BGB prüfen.

In diesem steht, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen - etwa weil sie zur Pflege eines Kindes zu Hause bleiben müssen.

Zu der Frage, was unter der juristischen Verklausulierung einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" zu verstehen ist, gibt es keine eindeutige Vorgabe des Gesetzgebers. Im Allgemeinen leitet man aus einer Parallele zu § 45 SGB V einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen ab, die Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren.

In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB jedoch explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist aber auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und kann dort verbindlich festgeschrieben werden.

Für Auszubildende gilt § 616 BGB dagegen nicht. Für sie ergibt sich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus den §§ 3, 19 BBiG. Auszubildende haben damit einen bis zu sechs Wochen dauernden Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus einem sonstigen, nicht in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Paragrafen bilden also das Pendant zu § 616 BGB für Arbeitnehmer.

Vielfach finden sich in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen aber Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, auch im Fall erkrankter Familienangehöriger. Es können insbesondere bestimmte Höchstgrenzen an Tagen geregelt sein, für die der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss. Diese Regelungen gehen dann der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor. Andererseits kann der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB auch im Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen werden. Es muss also stets die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine Anwendung des § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen, springt bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse ein. Ist das kranke Kind bei den Eltern mitversichert, haben diese Anspruch auf Kinderkrankengeld unter Freistellung von der Arbeitspflicht. Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder von Krankengeld müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
  • Eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Seit dem 01.01.2024 gilt eine befristete Erhöhung der Anspruchsdauer. Für die Jahre 2024 und 2025 haben gemeinsam erziehende Elternteile Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld für jedes Kind je Elternteil. Alleinerziehende können bis zu 30 Tage in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es eine Obergrenze der Anspruchstage - gemeinsam erziehende Eltern können pro Elternteil insgesamt 35 und Alleinerziehende maximal 70 Arbeitstage geltend machen.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Eltern 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Bezug von Einmalzahlungen in den der Freistellung von Arbeitsleistung vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dieser Anspruch kann auch nicht wie der nach § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen werden. Bestehen im Einzelfall tarifliche Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn erhalten oder das Alter der Kinder höher angesetzt ist als zwölf Jahre (wie in verschiedenen Metall-Tarifverträgen), sollte die Krankenkasse in jedem Fall darauf hingewiesen werden.

Parallel zur Rechtslage bei der eigenen Erkrankung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, frühzeitig zu erfahren, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, damit entsprechend umgeplant werden kann. Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen. Hat ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen - vorausgesetzt beide Arbeitgeber sind damit einverstanden. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht

Zum Seitenanfang springen