Gut zu wissen Kassenwahlrecht
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.
Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber
- Kurze Bindungsfrist: Die Bindungsfrist an die Krankenkasse beträgt 12 Monate.
- Kündigung entfällt: Für einen Wechsel der Krankenkasse genügt ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Die Kündigung bei der alten Krankenkasse nimmt die neue Krankenkasse vor.
- Elektronische Mitgliedsbescheinigung: Arbeitgeber erhalten die Mitgliedsbescheinigung für Arbeitnehmer auf elektronischem Weg.
Keine Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel
Mit Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann Ihr Mitarbeiter bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn und ohne Einhaltung einer Bindungsfrist eine neue Kasse wählen.
Das gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird
Kurze Bindungsfrist
Mitglieder von Krankenkassen sind grundsätzlich für 12 Monate an ihre einmal gewählte Krankenkasse gebunden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich.
Unverändert bleibt das Sonderkündigungsrecht: Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist ein Wechsel der Krankenkasse auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
Keine Kündigung nötig
Der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse ist einfach: Es genügt einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse ihrer Wahl abzugeben. Um die Kündigung bei der bisherigen Kasse kümmert sich die neue Kasse. Weiterhin gültig ist die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.
Eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse wird für den Kassenwechsel nicht benötigt und wird von der bisherigen Krankenkasse nicht mehr ausgestellt.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Mitgliedsbescheinigungen in Papierform werden ab 2021 nicht mehr ausgestellt. Beschäftigte teilen ihrem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse im Arbeitgeber-Meldeverfahren an.
Die Bestätigung der Mitgliedschaft erhält er von der neuen Krankenkasse ebenfalls elektronisch zurück.
Keine erneute Bindungsfrist
Hat ein Beschäftigter – zum Beispiel durch einen Arbeitgeberwechsel - das Recht, sofort die Kasse zu wechseln und entscheidet er sich dafür, bei seiner bisherigen Krankenkasse zu bleiben, entsteht keine neue Bindungsfrist bei seiner Krankenkasse.